Praxisbeispiele aus dem Arbeitsschutz

Arbeitsweg und Versicherungsschutz

Der direkte Weg zur oder von der Arbeit ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – inklusive kurzer, notwendiger Umwege.

Zwischenstopp auf dem Heimweg

Ein kurzer Einkauf nach Feierabend ist versichert, sofern der Weg nicht wesentlich (z. B. mehr als zwei Stunden) unterbrochen wird.

Wege innerhalb des Betriebsgeländes

Auch innerbetriebliche Wege, z. B. zwischen Arbeitsplatz, Kantine oder Besprechungsraum, sind Teil des Versicherungsschutzes.

Erste Hilfe und Meldepflicht

Jeder Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt, muss an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg

Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als sogenannter Wegeunfall und ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Entscheidend ist, dass der Weg in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Der Versicherungsschutz gilt sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg. Er umfasst alle gängigen Verkehrsmittel – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

Beispiel:
Lisa fährt mit dem Fahrrad zur Arbeit. Auf dem direkten Weg rutscht sie auf nasser Fahrbahn aus und verletzt sich. Da der Unfall auf direktem Arbeitsweg passiert, handelt es sich um einen versicherten Wegeunfall.

Zwischenstopps – was ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Der Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg. Wer allerdings kurz anhält, um etwas zu erledigen, kann weiterhin versichert sein – sofern der Umweg nicht wesentlich und der Zusammenhang mit dem Arbeitsweg erhalten bleibt.

Nach aktueller Rechtsprechung (z. B. BSG, Urteil vom 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R) bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn:

  • der Umweg betriebsnah oder notwendig ist (z. B. Tanken, Abholen von Arbeitsmaterialien),
  • eine private Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert,
  • und der Weg anschließend fortgesetzt wird.

Beispiel:
Markus fährt nach der Arbeit direkt zum Supermarkt, der auf seinem Heimweg liegt. Er erledigt den Einkauf in 20 Minuten und fährt danach nach Hause. Wird er auf dem Rückweg verletzt, gilt der Unfall weiterhin als versichert – da die Unterbrechung kurz und nachvollziehbar war.

Würde Markus jedoch mehrere Stunden privat unterwegs sein (z. B. ein Kinobesuch), wäre der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum unterbrochen.

Innerbetriebliche Wege

Auch Wege innerhalb des Betriebsgeländes stehen unter Versicherungsschutz. Dazu zählen z. B. Wege zur Kantine, zu Besprechungsräumen, zur Poststelle oder zu anderen Arbeitsbereichen.

Beispiel:
Julia geht von ihrem Arbeitsplatz in der Verwaltung in die Kantine. Auf der Treppe rutscht sie aus und verstaucht sich den Fuß. Der Vorfall gilt als Arbeitsunfall, da der Weg im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Nicht versichert sind dagegen private Wege – etwa zum Raucherbereich oder zu Freizeitaktivitäten während der Pause.

Homeoffice und mobile Arbeit

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 gilt der Versicherungsschutz auch im Homeoffice. Beschäftigte sind versichert, wenn sie sich in der Wohnung aus beruflichem Anlass bewegen.

Beispiel:
Tanja arbeitet im Homeoffice. Beim Gang vom Schreibtisch in die Küche, um sich ein Glas Wasser zu holen, stürzt sie. Dieser Weg gilt als versichert, da er in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht (vergleichbar mit dem Weg zur Betriebsküche).

Nicht versichert sind hingegen Wege, die rein privat motiviert sind (z. B. zur Haustür, um ein Paket anzunehmen oder zum Briefkasten zu gehen).

Erste Hilfe und Meldepflichten

Wenn ein Unfall passiert, muss schnell und richtig gehandelt werden. Zunächst steht die Erste Hilfe im Vordergrund, danach die Meldung des Vorfalls.

Wichtige Schritte:

  1. Erste Hilfe leisten oder Ersthelfer informieren.
  2. Bei schweren Verletzungen – Notruf 112 absetzen.
  3. Unfall der Führungskraft oder Sicherheitsbeauftragten melden.
  4. Eintrag ins Verbandbuch (dient als Nachweis bei Spätfolgen).
  5. Bei mehr als drei Fehltagen: Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft.

Merke: Nur gemeldete Unfälle gelten als versichert. Daher sollten auch kleinere Verletzungen dokumentiert werden.

Unfall auf einer Dienstreise

Auch auf Dienstreisen besteht Versicherungsschutz, sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Auftrag steht. Private Unternehmungen während der Reise (z. B. Stadtbummel, Abendessen im Freizeitkontext) sind dagegen nicht abgesichert.

Beispiel:
Stefan ist auf einer Schulung in Hamburg. Auf dem Weg vom Hotel zum Seminarraum stürzt er auf glatter Straße. Der Unfall ist versichert, da er im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.

Fazit

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt viele Situationen im Arbeitsumfeld ab – von der Tätigkeit selbst bis zum Weg dorthin. Voraussetzung ist immer, dass ein beruflicher Zusammenhang besteht.

Im Zweifel gilt: Unfall melden, dokumentieren und die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Arbeitgeber informieren.

Versichert ist, wer Verantwortung zeigt – für sich selbst und für andere.